AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Offerte und Vertragsabschluss

Offerte werden freibleibend erstellt aufgrund der derzeitigen Löhne, Material- und Nebenkosten ab unserem Haus. Irrtum vorbehalten.

Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Liefervertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Mündliche und telefonische Absprachen, z.B. mit Mitarbeitern unseres Außendienstes, sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt werden. Wird der Auftrag gegenüber dem Offert bzw. der Auftragsbestätigung erweitert, werden die Abweichungen gesondert in Rechnung gestellt.

Bestellungen auf Rechnung Dritter verpflichten den Besteller auch bei Offenlegung des Vertretungsverhältnisses zur eigenen Zahlung bereits dann, wenn der Dritte nach erster Aufforderung Zahlung ablehnt oder nicht binnen der gesetzten Frist leistet.

 

  1. Einkaufsbedingungen

Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten als ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden. Ein Hinweis auf der Bestellung des Käufers ist für uns nicht bindend.

Die Umgehung der Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, ist unzulässig.

 

  1. Lieferort

Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die Abgabe der Ware als Holschuld, Lieferort Imst. Ist Lieferung „Frei Haus“ vereinbart, erfolgt der Transport der Ware als Schickschuld und übernimmt die Auftragnehmerin die Kosten des Transportes nach seiner Wahl im Umfang der Ausschreibung des Bestellers und des Offertes der Auftragnehmerin, bis zur Rampe des Bestellers. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt „Frei Haus“ nur für eine einmalige geschlossene Sendung. Wenn abweichend vom Offert bzw. der Auftragsbestätigung später Vorauslieferungen oder Teillieferungen oder Transport an Dritte verlangt werden, hat die Auftragnehmerin das Recht, die dadurch bedingten Mehrkosten für Verpackung und Transport zusätzlich zu

verrechnen. In diesem Fall trägt die Auftragnehmerin nur die Kosten der größten Teilsendung. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

  1. Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt, sobald der Auftrag von uns bestätigt ist und alle von uns verlangten Arbeitsunterlagen zu unserer Verfügung stehen. Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine, soferne sie nicht ausdrücklich als solche schriftlich zugesagt wurden. Ein vereinbarter Fixtermin tritt außer Kraft, wenn bauseitige Vorarbeiten nicht zum vereinbarten Termin fertiggestellt sind oder wenn der von uns vorgesehene Terminplan über Veranlassung des Kunden nicht eingehalten werden kann.

Bei Lieferverzug wird ohne Erklärung bis zur obligatorischen Stellung einer Nachfrist durch den Besteller, welche nach Art und Umfang des Auftrages angemessen sein muss, eine Nachfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von vier Wochen, in Lauf gesetzt. Die           Geltendmachung   von Schadenersatzansprüchen wegen Nichtlieferung und Nichtdurchführung der Arbeit ist nur bei grober Fahrlässigkeit unsererseits, vor Ablauf der Nachfrist aber gänzlich ausgeschlossen.

 

  1. Mehrlieferungen

Mehrlieferungen bis zu 10% der bestellten Ware sind gegen Verrechnung des Grundpreises anzuerkennen.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto, bei Bezahlung innerhalb von

30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gelten 12% Verzugszinsen p. a. als vereinbart und sind wir berechtigt, die Spesen für unseren zusätzlichen Arbeitsaufwand sowie die Rechtsverfolgungskosten der außergerichtlichen Betreibung zu verlangen. Eingehende Zahlungen werden unabhängig von ihrer Widmung zur Begleichung des ältesten fälligen Betrages verwendet. Bei Wechselzahlungen gehen alle Diskontspesen zu Lasten des Akzeptanten. Ein Skontoabzug ist in diesem Falle nicht möglich. Vom 61. Tag ab Rechnungsdatum

 

sind wir berechtigt, einen Zuschlag von 1% der Wechselsumme zu berechnen.

Im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, der Unternehmensveräußerung oder bei einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Unternehmen des Bestellers sowie im Falle des Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen fällig zu stellen sowie jede weitere Tätigkeit an laufenden Aufträgen des Bestellers einzustellen. Die Auftragnehmerin ist nur dann verpflichtet, für den Besteller weiter tätig zu werden, wenn er der Auftragnehmerin eine Bankgarantie über die noch offenen Beträge übermittelt oder sonst eine der Auftragnehmerin genehme Sicherheit stellt.

Abweichende Vereinbarungen gegenüber obigen Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

  1. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen inkl. aller Nebengebühren unser Eigentum (bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung).

Vor vollständiger Bezahlung ist eine Veräußerung nur im ordentlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig:

Die Befugnis endet, unbeschadet eines jederzeit zulässigen Widerrufes, mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches mangels Masse abgewiesen wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware wird nicht Eigentum an der neuen Sache erworben. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes.

Der Besteller ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession an uns verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern

anmerkt. Arbeitet er mit einer Factoringbank im echten Factoring zusammen, gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur, wenn der Factor einer vereinbarten Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoringerlöses vorher seine Zustimmung erteilt hat. Andernfalls ist eine Abtretung verboten und eine Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Der Besteller tritt bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab, und wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist verpflichtet, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und ihn anzuweisen, nur an uns zu bezahlen.

Der Besteller tritt hiemit jegliche Forderungen aus einem sonstigen Weiterverkauf an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferungen unserer Ware freigeben.

Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

 

Der Besteller ist verpflichtet, bei Eintritt des Zahlungsverzuges sowie bei Zahlungseinstellung uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie bearbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind unverzüglich bekanntzugeben, zur Überweisung gesondert aufzuheben und binnen acht Tagen weiterzuleiten. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug und in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Der Besteller verpflichtet sich zur sofortigen Freigabeerklärung, auch wenn sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befindet. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende und noch in seinem Betrieb vorhandene Ware gegen Elementar- und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf Verlangen den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus abgeschlossenen

 

Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab, und wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist die Betriebsniederlassung der Auftragnehmerin ist Imst Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Innsbruck und die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes vereinbart.

Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

 

  1. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche Mängelrügen sind nach § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich und ansonsten binnen 8 Tagen nach Warenübernahme zu erstatten und uns schriftlich anzuzeigen; dies bei sonstigem Ausschluss aller Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung.

Im Falle von gerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen der Besteller ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese Ansprüche durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen. Im Falle von Preisminderungsansprüchen ist nach Wahl der Auftragnehmerin vom gemeinen Wert der Sache oder vom vereinbarten Preis auszugehen.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Struktur, Aufmachung und Verlegung der Ware dürfen nicht beanstandet werden. Beanstandete Ware ist nach unserem schriftlichen Einverständnis spesenfrei zu retournieren.

Wir nehmen unfreie oder nicht vereinbarte Rücksendungen nicht an und lassen diese an den Absender zu dessen Lasten zurückgehen.

 

  1. Schadenersatzansprüche

Anfallende Schadenersatzansprüche des Bestellers ind mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere         Gewalt    entbindet die            Auftragnehmerin grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung und von jedem Schadenersatz, gleichgültig, ob sich diese höhere Gewalt im Betrieb der Auftragnehmerin oder in Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat.

In einem solchen Falle ist der Besteller nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder die Auftragnehmerin für etwaige Schäden haftbar zu machen.

 

Die Haftung für Schäden, für welche infolge leichter Fahrlässigkeit durch uns oder durch Personen, für die wir einzustehen haben, verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dies erstreckt sich insbesondere auch auf Folgeschäden. Die Anfechtung des über den Auftrag geschlossenen Vertrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

 

  1. Produkthaftung

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden           sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkungen sind bei sonstigem Schadenersatz vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

Allgemein und insbesondere im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist vom Besteller bei der Behandlung, Anwendung und Lagerung der von uns gelieferten Ware auf deren spezifische Eigenschaften (z.

  1. Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit und Untergrund) Bedacht zu nehmen.

 

  1. Schriftlichkeit

Änderungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und von allen Vertragsteilen unterfertigt werden.

 

  1. Datenschutz

Der Besteller erklärt seine Zustimmung, dass seine Daten zum Zweck der Buchhaltung und Kundenevidenz von uns gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken verwendet.